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   OLG Stuttgart, 05.08.1982 - 8 W 371/81   

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https://dejure.org/1982,5144
OLG Stuttgart, 05.08.1982 - 8 W 371/81 (https://dejure.org/1982,5144)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.08.1982 - 8 W 371/81 (https://dejure.org/1982,5144)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. August 1982 - 8 W 371/81 (https://dejure.org/1982,5144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO § 794
    Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Bestimmtheitserfordernis bei der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen Zinsen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1983, 52 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.06.1983 - V ZB 20/82

    Bestimmtheit einer vollstreckbaren Urkunde

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.08.1982 - 8 W 371/81
    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat auf die weitere Beschwerde der Beteiligten mit Beschluß vom 30. Juni 1983 (BGHZ 88, 62 = NJW 1983, 2262) den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. März 1981 und die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 13. Oktober 1980 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen.
  • BGH, 23.11.1970 - III ZR 58/67

    Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckungsgegenklage - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.08.1982 - 8 W 371/81
    Es hat sich dafür zu Recht auf die in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23. November 1970 (DNotZ 1971, 233) wiedergegebenen allgemeinen Grundsätze berufen: Danach muß sich aus der Unterwerfungserklärung klar ergeben, in welcher Höhe der Gläubiger vollstrecken darf; es genügt nicht, wenn nur die obere Grenze einer Schuldsumme genannt, und damit die Höhe der beizutreibenden Forderung nicht genau bestimmt ist.
  • BGH, 30.06.1983 - V ZB 20/82

    Bestimmtheit einer vollstreckbaren Urkunde

    Es sieht sich an einer dahingehenden Entscheidung aber im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 23.11.1970 (WM 1971, 165 = DNotZ 1971, 233) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 5.8.1982 (teilw. abgedruckt in DNotZ 1983, 52) dem BGH vorgelegt.
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